1 Abs. 4). Wenn die nach dem Stand der Technik nach Abs. 2 erforderlichen Massnahmen ermöglichen, strengere Anforderungen als diejenigen nach den Ziffern 2 und 3 einzuhalten, kann die Behörde aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers und nach dessen Anhörung strengere Werte festlegen (Ziff.1 Abs. 5). Falls in den Ziffern 2 und 3 auf den konkreten Fall anwendbare Anforderungen fehlen, legt die Behörde in der Bewilligung die erforderlichen Anforderungen im Einzelfall auf Grund des Standes der Technik fest (vgl. Ziff. 1 Abs. 6).