Dort wird unter Ziff. 2/15 als Anforderung an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Kolonne 2) insbesondere verlangt, dass das Abwasser eine Belastung mit Kohlenwasserstoffen von gesamthaft höchstens 20 mg/l aufweisen darf. Noch geringer ist die zulässige Belastung mit leichtflüchtigen Kohlewasserstoffen (Ziff. 16). Erst wenn der Inhaber des Betriebes nachweist, dass er (erstens) die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Abs. 2 getroffen hat, und (zweitens), dass die Einhaltung der (obgenannten) Anforderung nach Ziff. 2 unverhältnismässig wäre, legt die Behörde weniger strenge Werte fest (Ziff. 1 Abs. 4).