Ferner muss der Inhaber dafür sorgen, dass verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermischung ist nur erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als bei getrennter Behandlung (Ziff.1 Abs. 2 lit. c). Der Inhaber muss bei der Einleitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation (oder in die Gewässer) am Ort der Einleitung insbesondere die allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 2 des Anhanges 3.2 zur GschV einhalten. Dort wird unter Ziff.