1 Abs. 2). Insbesondere muss der Inhaber dafür sorgen, dass so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt und so wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftliche tragbar ist (Ziff. 1 Abs. 2 lit. a). Ferner muss der Inhaber dafür sorgen, dass verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten;