Als Ausführungsbestimmung zu Art. 12 Abs. 1 GSchG bestimmt Art. 7 GschV, dass die Einleitung von verschmutztem Abwasser in die öffentliche Kanalisation bewilligt werden kann, wenn die Anforderungen des Anhanges 3.2 (für Industrieabwasser) oder 3.3. (für andere Abwasser) eingehalten sind. Anhang 3.2 bestimmt für die hier einzig interessierende Einleitung von Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb in die öffentliche Kanalisation, dass bei der Abwasser(vor-)behandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen getroffen werden, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden (Ziff. 1 Abs. 2).