weitere Anlagen sind innerhalb der vom Bundesrat festzulegenden Intervalle zu kontrollieren (Abs. 1). Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden (Abs. 2). Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung, und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird (Abs. 4). Wer Anlageteile herstellt, muss