Art. 22 GSchG stellt sodann wie folgt allgemeine Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; weitere Anlagen sind innerhalb der vom Bundesrat festzulegenden Intervalle zu kontrollieren (Abs. 1).