11 Abs. 3 GSchG). Anderseits ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, verpflichtet, dieses vorzubehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung (Art. 12 Abs. 1 GSchG). Dazu bestimmt Art. 59 Abs. 3 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 914.0), dass das Amt für Umwelt für die Abwasser-Vorbehandlung in Industrie- und Gewerbebetrieben zuständig ist.