2.2 Die gesetzliche Grundlage für die erstinstanzlich in Ziff. 2 und 3 angeordneten Massnahmen findet sich in den folgenden Bestimmungen des GSchG: Nach Art. 7 Abs. 1 muss verschmutztes Abwasser behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden. In diesem Zusammenhang erlässt der Bundesrat insbesondere Vorschriften über Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können (Art. 9 Abs. 2 lit.