Wohl seien in den Art. 17 ff. GSchG die abwassertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung geregelt, aber eine entsprechende Bewilligung liege längstens vor und es seien keine Gründe ersichtlich, diese zu widerrufen. Die Anlage erfülle auch heute noch die technischen Anforderungen, wie dies in Art. 15 Abs. 1 lit. b der Gewässerschutzverordnung (GschV, 814.201) verlangt werde. Zwar werde in Art. 22 Abs. 1 und 2 GSchG insbesondere verlangt, dass bei Lageranlagen und Umschlagplätzen Flüssigkeitsverluste zu verhindern seien und auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt werden, aber in dieser Bestimmung werde nirgends der Stand der Technik angesprochen.