EN 858-1, 2002) bzw. dem Handbuch für Betriebskontrollen im Auto- und Transportgewerbe abstelle und daraus schliesse, dass nach dem angeblichen Stand der Technik der Ölabscheider mit einem selbständigen Abschluss zu versehen sei, ergebe sich, dass es dafür an einer gesetzlichen Grundlage im formellen (aber auch materiellen) Sinn fehle. Weder im Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) noch im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) sei mit der erforderlichen Konkretheit vorgesehen, dass ein solcher selbsttätiger Abschluss beim Ölabscheider angebracht werden müsse. Wohl seien in den Art.