Als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem ihr Antrag, die Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben, abgewiesen wurde, ist die Beschwerdeführerin formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, für das Nachrüsten des Ölabscheiders fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Weil die Vorinstanz auf den Normen betreffend Anlagen für Liegenschaftsentwässerung (SN 592 000, 2012), der Schweizer Norm betreffend Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (SN