F. Mit ihrer Replik vom 6. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin und mit ihrer Duplik vom 9. Februar 2015 auch die Vorinstanz auf eine mündliche Verhandlung. G. Am 29. Oktober 2015 führte das Obergericht bei der Tankstelle auf der Parz. Nr. 002 einen Augenschein im Beisein der Parteien durch und wies die Beschwerde gleichentags ab. Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2016 zugestellt.