Diese Massnahme sei im Sinne des Vorsorgeprinzips auch erforderlich. Die vom Amt für Umwelt auf rund Fr. 4'000 bezifferten Kosten würden nicht bestritten und diese seien auch zumutbar. Insgesamt kam das DBV zum Schluss, die Nachrüstung durch eine Fachfirma sei verhältnismässig. D. Gegen diesen Rekursentscheid liess die A___ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA F___, mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde beim Obergericht erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 liess sich das DBV (im Folgenden: Vorinstanz) zur Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren vernehmen.