Entgegen der Rekurrentin spiele dabei keine Rolle, ob die Abwasserreinigungsanlage in Altenrhein genügen würde, um eine Umweltschädigung zu vermeiden. Denn die Einleitung von Mineralöl in die Schmutzwasserkanalisation sei ohnehin unzulässig. Weil in unmittelbarer Nähe zur Tankstelle bzw. unter deren Parzelle der E___bach durchführe, sei das angeordnete Nachrüsten des Ölabscheiders mit einem selbsttätigen Abschluss geeignet, nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Diese Massnahme sei im Sinne des Vorsorgeprinzips auch erforderlich.