3), welche Menge Treibstoff im Havariefall zurückgehalten werden könne (unter Berücksichtigung des zu erstellenden selbsttätigen Abschlusses); bei ungenügendem Rückhaltevolumen (weniger als 5-6 m2) sei bei der nächsten Vornahme von bewilligungspflichtigen Änderungen ein Ölrückhaltebecken zu installieren und bis dahin seien geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen. B. Die unter Androhung der Ungehorsamsstrafe eröffnete Verfügung focht die A___ AG mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 beim Departement Bau und Umwelt (neu: Departement Bau und Volkswirtschaft; fortan DBV) an. Dieser Rekurs richtete sich ausdrücklich gegen Ziff. 2 der erstinstanzlichen Verfügung.