{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-28_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180222-O4V-16-28-20180611.pdf", "Checksum": "2f36442064d37b3d2557a91ed43dae98"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 22. Februar 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O4V 16 28    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ AG  \n vertreten durch: RA B___  \n  Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft , Kasernenstrasse 17a, \n9102 Herisau   \nVorvorinstanz Amt für Umwelt , Kasernenst"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:04", "Checksum": "901d2acad1f2b87318446fe3617f95cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-28\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 22. Februar 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O4V 16 28    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ AG  \n vertreten durch: RA B___  \n  Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft , Kasernenstrasse 17a, \n9102 Herisau   \nVorvorinstanz Amt für Umwelt , Kasernenst\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 22. Februar 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O4V 16 28\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___ AG\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a,\n9102 Herisau\n\nVorvorinstanz Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau\n\nGegenstand Entwässerung eines Betankungs- und Umschlagplatzes,\nTankstelle Parz. Nr. 001, C___\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\nDer Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 22. November 2013 stellte das Amt für Umwelt im Nachgang zu einer\nvom Inhaber der Tankstelle D___ AG in Aussicht gestellten Sanierung des Betankungsund Umschlagplatzes in C___ fest, dass die zuvor von einer Fachfirma beanstandeten\nMängel teilweise weiter bestehen. Insbesondere sei der Betankungs- und Umschlagplatz\nabwassertechnisch ungenügend abgesichert, weil der Ölabscheider keinen selbsttätigen\nAbschlussmechanismus aufweise und die Abscheideanlage nur ungenügend gewartet sei\n(Schlammsammler mit Feststoffen verfüllt). Der Inhaber der Tankstelle wurde verpflichtet,\ninnert 6 Monate nach Inkrafttreten der Verfügung den Ölabscheider durch eine Fachfirma in\nRegie mit einem selbsttätigen Abschluss nachzurüsten (Ziff. 2). Ferner sei aufzuzeigen\n(Ziff. 3), welche Menge Treibstoff im Havariefall zurückgehalten werden könne (unter\nBerücksichtigung des zu erstellenden selbsttätigen Abschlusses); bei ungenügendem\nRückhaltevolumen (weniger als 5-6 m2) sei bei der nächsten Vornahme von\nbewilligungspflichtigen Änderungen ein Ölrückhaltebecken zu installieren und bis dahin\nseien geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen.\n\nB. Die unter Androhung der Ungehorsamsstrafe eröffnete Verfügung focht die A___ AG mit\nEingabe vom 16. Dezember 2013 beim Departement Bau und Umwelt (neu: Departement\nBau und Volkswirtschaft; fortan DBV) an. Dieser Rekurs richtete sich ausdrücklich gegen\nZiff. 2 der erstinstanzlichen Verfügung.\n\nC. Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 wies das DBV den Rekurs ab. In Ziff. 2 hielt es fest, der\nÖlabscheider der Tankstelle D___ sei unter der Leitung einer Fachfirma mit einem\nselbsttätigen Abschluss nachzurüsten und zwar innert einer Frist von 6 Monaten ab\nRechtskraft dieses Entscheides; nach erfolgter Nachrüstung sei das Amt für Umwelt zu\n\nSeite 2\ninformieren. In seiner Begründung bestätigte das DBV im Wesentlichen, dass für die\nstrittige Anordnung (Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluss) eine gesetzliche\nGrundlage bestehe. Auch liege die Anordnung im öffentlichen Interesse, sei es doch\nangezeigt, die Massnahmen zum Schutz der Umwelt stetig weiter zu entwickeln und\ninsbesondere entsprechend dem (jeweiligen) Stand der Technik anzupassen. Hinsichtlich\nder Verhältnismässigkeit hielt das DBV fest, dass die Tankstelle D___ über 30 Jahre alt sei,\nund anlässlich einer Kontrolle sei durch das Amt für Umwelt festgestellt worden, dass diese\nnicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Insbesondere fehle es dafür an\neinem Ölabscheider mit selbsttätigem Abschluss. Ferner sei bei der Kontrolle der\nSchlammsammler mit Feststoffen verfüllt gewesen. Entgegen der Rekurrentin spiele dabei\nkeine Rolle, ob die Abwasserreinigungsanlage in Altenrhein genügen würde, um eine\nUmweltschädigung zu vermeiden. Denn die Einleitung von Mineralöl in die\nSchmutzwasserkanalisation sei ohnehin unzulässig. Weil in unmittelbarer Nähe zur\nTankstelle bzw. unter deren Parzelle der E___bach durchführe, sei das angeordnete\nNachrüsten des Ölabscheiders mit einem selbsttätigen Abschluss geeignet, nachteilige\nEinwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Diese Massnahme sei im Sinne des\nVorsorgeprinzips auch erforderlich. Die vom Amt für Umwelt auf rund Fr. 4'000 bezifferten\nKosten würden nicht bestritten und diese seien auch zumutbar. Insgesamt kam das DBV\nzum Schluss, die Nachrüstung durch eine Fachfirma sei verhältnismässig.\n\nD. Gegen diesen Rekursentscheid liess die A___ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin),\nvertreten durch RA F___, mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde beim\nObergericht erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen.\n\nE. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 liess sich das DBV (im Folgenden: Vorinstanz) zur\nBeschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren vernehmen.\n\nF. Mit ihrer Replik vom 6. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin und mit ihrer Duplik\nvom 9. Februar 2015 auch die Vorinstanz auf eine mündliche Verhandlung.\n\n"}