Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 22. Februar 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O4V 16 28 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ AG vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Vorvorinstanz Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau Gegenstand Entwässerung eines Betankungs- und Umschlagplatzes, Tankstelle Parz. Nr. 001, C___ Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 22. November 2013 stellte das Amt für Umwelt im Nachgang zu einer vom Inhaber der Tankstelle D___ AG in Aussicht gestellten Sanierung des Betankungs- und Umschlagplatzes in C___ fest, dass die zuvor von einer Fachfirma beanstandeten Mängel teilweise weiter bestehen. Insbesondere sei der Betankungs- und Umschlagplatz abwassertechnisch ungenügend abgesichert, weil der Ölabscheider keinen selbsttätigen Abschlussmechanismus aufweise und die Abscheideanlage nur ungenügend gewartet sei (Schlammsammler mit Feststoffen verfüllt). Der Inhaber der Tankstelle wurde verpflichtet, innert 6 Monate nach Inkrafttreten der Verfügung den Ölabscheider durch eine Fachfirma in Regie mit einem selbsttätigen Abschluss nachzurüsten (Ziff. 2). Ferner sei aufzuzeigen (Ziff. 3), welche Menge Treibstoff im Havariefall zurückgehalten werden könne (unter Berücksichtigung des zu erstellenden selbsttätigen Abschlusses); bei ungenügendem Rückhaltevolumen (weniger als 5-6 m2) sei bei der nächsten Vornahme von bewilligungspflichtigen Änderungen ein Ölrückhaltebecken zu installieren und bis dahin seien geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen. B. Die unter Androhung der Ungehorsamsstrafe eröffnete Verfügung focht die A___ AG mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 beim Departement Bau und Umwelt (neu: Departement Bau und Volkswirtschaft; fortan DBV) an. Dieser Rekurs richtete sich ausdrücklich gegen Ziff. 2 der erstinstanzlichen Verfügung. C. Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 wies das DBV den Rekurs ab. In Ziff. 2 hielt es fest, der Ölabscheider der Tankstelle D___ sei unter der Leitung einer Fachfirma mit einem selbsttätigen Abschluss nachzurüsten und zwar innert einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides; nach erfolgter Nachrüstung sei das Amt für Umwelt zu Seite 2 informieren. In seiner Begründung bestätigte das DBV im Wesentlichen, dass für die strittige Anordnung (Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluss) eine gesetzliche Grundlage bestehe. Auch liege die Anordnung im öffentlichen Interesse, sei es doch angezeigt, die Massnahmen zum Schutz der Umwelt stetig weiter zu entwickeln und insbesondere entsprechend dem (jeweiligen) Stand der Technik anzupassen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit hielt das DBV fest, dass die Tankstelle D___ über 30 Jahre alt sei, und anlässlich einer Kontrolle sei durch das Amt für Umwelt festgestellt worden, dass diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Insbesondere fehle es dafür an einem Ölabscheider mit selbsttätigem Abschluss. Ferner sei bei der Kontrolle der Schlammsammler mit Feststoffen verfüllt gewesen. Entgegen der Rekurrentin spiele dabei keine Rolle, ob die Abwasserreinigungsanlage in Altenrhein genügen würde, um eine Umweltschädigung zu vermeiden. Denn die Einleitung von Mineralöl in die Schmutzwasserkanalisation sei ohnehin unzulässig. Weil in unmittelbarer Nähe zur Tankstelle bzw. unter deren Parzelle der E___bach durchführe, sei das angeordnete Nachrüsten des Ölabscheiders mit einem selbsttätigen Abschluss geeignet, nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Diese Massnahme sei im Sinne des Vorsorgeprinzips auch erforderlich. Die vom Amt für Umwelt auf rund Fr. 4'000 bezifferten Kosten würden nicht bestritten und diese seien auch zumutbar. Insgesamt kam das DBV zum Schluss, die Nachrüstung durch eine Fachfirma sei verhältnismässig. D. Gegen diesen Rekursentscheid liess die A___ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA F___, mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde beim Obergericht erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 liess sich das DBV (im Folgenden: Vorinstanz) zur Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren vernehmen. F. Mit ihrer Replik vom 6. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin und mit ihrer Duplik vom 9. Februar 2015 auch die Vorinstanz auf eine mündliche Verhandlung. G. Am 29. Oktober 2015 führte das Obergericht bei der Tankstelle auf der Parz. Nr. 002 einen Augenschein im Beisein der Parteien durch und wies die Beschwerde gleichentags ab. Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2016 zugestellt. H. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch RA B___, mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben, welches die Beschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückwies. Seite 3 I. Mit Schreiben vom 28. April 2017 liess sich die Beschwerdeführerin zur Fotodokumentation des Augenscheins vom 29. Oktober 2015 vernehmen, wobei sie an ihren Anträgen festhielt und beantragte, den Augenschein zu wiederholen und ein rechtsgenügliches Protokoll zu erstellen. J. Am 31. Mai 2017 führte eine Delegation des Obergerichts im Beisein aller Parteien einen zweiten Augenschein durch. Hinsichtlich der Ergebnisse kann auf das Augenscheinprotokoll verwiesen werden, wozu sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2017 vernehmen liess. K. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangten die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2018 und die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. März 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. L. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) in Verbindung mit Art. 82 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem ihr Antrag, die Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben, abgewiesen wurde, ist die Beschwerdeführerin formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, für das Nachrüsten des Ölabscheiders fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Weil die Vorinstanz auf den Normen betreffend Anlagen für Liegenschaftsentwässerung (SN 592 000, 2012), der Schweizer Norm betreffend Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (SN Seite 4 EN 858-1, 2002) bzw. dem Handbuch für Betriebskontrollen im Auto- und Transportgewerbe abstelle und daraus schliesse, dass nach dem angeblichen Stand der Technik der Ölabscheider mit einem selbständigen Abschluss zu versehen sei, ergebe sich, dass es dafür an einer gesetzlichen Grundlage im formellen (aber auch materiellen) Sinn fehle. Weder im Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) noch im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) sei mit der erforderlichen Konkretheit vorgesehen, dass ein solcher selbsttätiger Abschluss beim Ölabscheider angebracht werden müsse. Wohl seien in den Art. 17 ff. GSchG die abwassertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung geregelt, aber eine entsprechende Bewilligung liege längstens vor und es seien keine Gründe ersichtlich, diese zu widerrufen. Die Anlage erfülle auch heute noch die technischen Anforderungen, wie dies in Art. 15 Abs. 1 lit. b der Gewässerschutzverordnung (GschV, 814.201) verlangt werde. Zwar werde in Art. 22 Abs. 1 und 2 GSchG insbesondere verlangt, dass bei Lageranlagen und Umschlagplätzen Flüssigkeitsverluste zu verhindern seien und auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt werden, aber in dieser Bestimmung werde nirgends der Stand der Technik angesprochen. Es genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht, wenn an irgendeiner Stelle des Gesetzes auf den Stand der Technik verwiesen werde. Dies müsse in der einschlägigen Norm erfolgen, weshalb die Argumentation der Vorinstanz betreffend Stand der Technik fehl gehe. Zur Stützung der nachfolgenden Vorbringen beantragt die Beschwerdeführerin eine Expertise. Diese Gründe seien schon bei der Vorinstanz vorgetragen worden, aber darauf sei entweder nicht, ungenügend oder nur pauschal eingegangen worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Umschlagplatz genüge den Anforderungen des GSchG, weil auf dem frisch geteerten Platz auslaufende Flüssigkeiten leicht zu erkennen seien und ein Versickern nicht möglich sei. Zudem könne der bestehende Ölabscheider ohne den selbsttätigen Abschluss mehr als das Doppelte aufnehmen. Ferner seien sowohl die beliefernden Tankwagen wie auch die Tankstelle selber mit einer sog. Gaspendelung ausgerüstet, welche beim Befüllen für eine Entlüftung sorge. Deshalb könne beim Befüllen kein Treibstoff ins Freie gelangen, sondern bei einer Fehlfunktion fliesse das Benzin in den Tankwagen zurück. Ferner seien die Tankwagen mit einem Schalter ausgerüstet, mit dem bei einer Fehlfunktion sekundenschnell sämtliche Auslaufventile pneumatisch geschlossen werden könnten. Auch die Tanksäulen selber hätten heute beim Betanken von Fahrzeugen einen Stand erreicht, der in jeder Situation einen grösseren Benzinaustritt verhindere. Ein selbsttätiger Abschluss sei nicht erforderlich, weil die Tankstelle und die Tankfahrzeuge dem aktuellen Stand entsprächen. Auch deshalb lasse sich der angefochtene Entscheid nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage abstützen. Weil in anderen Kantonen (TG, GR) kein selbsttätiger Abschluss vorgeschrieben werde, sei nicht derart klar, dass ein solcher mehr Seite 5 Sicherheit in Bezug auf den Gewässerschutz biete. Im Falle einer Havarie (mit Aufreissen eines Tankfahrzeuges) beim Befüllen der Tankstelle sei nach dem selbsttätigen Verschliessen des Ölabscheiders damit zu rechnen, dass der Treibstoff über den Betankungsplatz auf die Strasse gelange und dort einerseits zu einer Feuergefahr werde und anderseits eventuell direkt in ein Gewässer wie beispielsweise den E___bach abfliesse. Daher könne nicht gesagt werden, dass ein selbsttätiger Abschluss im konkreten Fall dem Stand der Technik besser entsprechen würde. 2.2 Die gesetzliche Grundlage für die erstinstanzlich in Ziff. 2 und 3 angeordneten Massnahmen findet sich in den folgenden Bestimmungen des GSchG: Nach Art. 7 Abs. 1 muss verschmutztes Abwasser behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden. In diesem Zusammenhang erlässt der Bundesrat insbesondere Vorschriften über Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können (Art. 9 Abs. 2 lit. c GSchG). Der Inhaber der Kanalisation ist einerseits verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG). Anderseits ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, verpflichtet, dieses vorzubehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung (Art. 12 Abs. 1 GSchG). Dazu bestimmt Art. 59 Abs. 3 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 914.0), dass das Amt für Umwelt für die Abwasser-Vorbehandlung in Industrie- und Gewerbebetrieben zuständig ist. Art. 22 GSchG stellt sodann wie folgt allgemeine Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; weitere Anlagen sind innerhalb der vom Bundesrat festzulegenden Intervalle zu kontrollieren (Abs. 1). Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden (Abs. 2). Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung, und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird (Abs. 4). Wer Anlageteile herstellt, muss Seite 6 prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren (Abs. 4). Als Ausführungsbestimmung zu Art. 12 Abs. 1 GSchG bestimmt Art. 7 GschV, dass die Einleitung von verschmutztem Abwasser in die öffentliche Kanalisation bewilligt werden kann, wenn die Anforderungen des Anhanges 3.2 (für Industrieabwasser) oder 3.3. (für andere Abwasser) eingehalten sind. Anhang 3.2 bestimmt für die hier einzig interessierende Einleitung von Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb in die öffentliche Kanalisation, dass bei der Abwasser(vor-)behandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen getroffen werden, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden (Ziff. 1 Abs. 2). Insbesondere muss der Inhaber dafür sorgen, dass so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt und so wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftliche tragbar ist (Ziff. 1 Abs. 2 lit. a). Ferner muss der Inhaber dafür sorgen, dass verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermischung ist nur erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als bei getrennter Behandlung (Ziff.1 Abs. 2 lit. c). Der Inhaber muss bei der Einleitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation (oder in die Gewässer) am Ort der Einleitung insbesondere die allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 2 des Anhanges 3.2 zur GschV einhalten. Dort wird unter Ziff. 2/15 als Anforderung an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Kolonne 2) insbesondere verlangt, dass das Abwasser eine Belastung mit Kohlenwasserstoffen von gesamthaft höchstens 20 mg/l aufweisen darf. Noch geringer ist die zulässige Belastung mit leichtflüchtigen Kohlewasserstoffen (Ziff. 16). Erst wenn der Inhaber des Betriebes nachweist, dass er (erstens) die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Abs. 2 getroffen hat, und (zweitens), dass die Einhaltung der (obgenannten) Anforderung nach Ziff. 2 unverhältnismässig wäre, legt die Behörde weniger strenge Werte fest (Ziff. 1 Abs. 4). Wenn die nach dem Stand der Technik nach Abs. 2 erforderlichen Massnahmen ermöglichen, strengere Anforderungen als diejenigen nach den Ziffern 2 und 3 einzuhalten, kann die Behörde aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers und nach dessen Anhörung strengere Werte festlegen (Ziff.1 Abs. 5). Falls in den Ziffern 2 und 3 auf den konkreten Fall anwendbare Anforderungen fehlen, legt die Behörde in der Bewilligung die erforderlichen Anforderungen im Einzelfall auf Grund des Standes der Technik fest (vgl. Ziff. 1 Abs. 6). 2.3 Sowohl für den früher bewilligten Ölabscheider als auch für das Nachrüsten mit einem selbsttätigen Abschlussventil besteht mit Art. 12 Abs. 1 GSchG eine formell-gesetzliche Gesetzesgrundlage, handelt es sich doch je um Vorrichtungen, welche der Vorbehandlung Seite 7 von nicht den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation genügendem Abwasser dienen. Dass das vom Umschlagplatz in den Schacht und im Havariefall überschüssig in die Kanalisation abfliessende Benzin- oder Diesel-Abwassergemisch nicht in die Kanalisation eingeleitet werden darf, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass es den dafür in Art. 12 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 16 lit. a GSchG vom Bundesrat in Art. 7 Abs. 1 GschV und dessen Anhang 3.2 festgelegten Anforderungen nicht genügt: Das im Havariefall aus einem Tankwagen oder einer Tankvorrichtung ausfliessende Benzin- oder Öl-Abwassergemisch enthält in aller Regel mehr als die insgesamt bloss 20 mg/l Kohlenwasserstoff, wie dies Anhang 3.2 GSchV in Ziff. 2/15 (bzw. in Ziff. 2/16 für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe) für einleitungsfähiges Abwasser vorschreibt. Dazu kommt, dass der Inhaber eines solchen Abwassergemisches dieses nach Ziff. 1 Abs. 2 lit. c dieses Anhanges weder verdünnen noch mit anderem Abwasser vermischen darf, um diesen Anforderungen zur Einleitung in die Kanalisation genügen zu können. Dass die Verdünnung allenfalls im Sinne des Satzes 2 dieser Bestimmung zweckmässig sein könnte, ist schon deshalb zu verneinen, weil die erwähnte Anforderung in Ziff. 2 (max. 20 mg/l Kohlenwasserstoffe gemäss Ziff. 2/15, bzw. gemäss Ziff. 2/16) nach Ziff. 1 Abs. 3 des Anhanges 3.2 zur GSchV schon am Ort der Einleitung des Abwassers in die Kanalisation eingehalten werden muss. Eine Verdünnung dieses Abwassers auf dem Weg vom Schacht in die ARA Altenrhein - wie sie der Beschwerdeführerin offenbar vorzuschweben scheint - ist demnach weder zweckmässig noch zulässig. Der angefochtene Entscheid und insbesondere der geforderte selbsttätige Abschluss stützt sich somit im Ergebnis sehr wohl auf eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinne (Art. 12 Abs. 1 und 16 GSchG) sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die GSchV und deren Anhang 3.2, welche als Grundlage im materiellen Sinne bzw. als durch eine Delegationsnorm (Art. 16 GSchG) gedeckte Ausführungsbestimmung zu betrachten sind (vgl. BGE 119 Ib 492=Pra 83 (1994), Nr. 269, sog. Fettabscheiderfall, der auch auf diese revidierten Bestimmungen des GSchG abstellt). Daran ändert im Ergebnis nichts, dass die Vorinstanz vorab auf die für die Beschwerde führende Inhaberin einer Anlage mit wassergefährdenen Flüssigkeiten auch geltenden allgemeinen Anforderungen in Art. 22, nicht aber ausdrücklich auch auf Art. 12 und 16 GSchG als formelle Grundlage hinweist. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung wohl im dritten Abschnitt (Art. 17 ff. GSchG) geregelt sind, dass aber Art. 17 lit. a und c GSchG ausdrücklich auch auf den hauptsächlich massgebenden Art. 12 GSchG verweisen. Der seinerzeit schon zur notwendigen Vorbehandlung der ölverschmutzten Abwasser nur in Verbindung mit einem Ölabscheider bewilligte Umschlagplatz beruht offenkundig auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Seite 8 2.4 Da die vorinstanzlichen Entscheide ihre Grundlage vorab in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 lit. a GSchG haben, und somit nicht einzig auf Art. 22 GSchG basieren (Beschwerdeführerin), ergibt sich die Notwendigkeit der strittigen Abschlussvorrichtung auch nicht erst aus dem heutigen Stand der Technik: Ohne eine solche Vorrichtung konnte im Havariefall das Einleiten von öl- oder benzinhaltigem Abwasser mit einer unzulässig hohen Kohlenwasserstoffkonzentration (> als 20mg/l) in die Kanalisation seit jeher nicht verhindert werden. Sobald der Ölabscheider sein Fassungsvermögen von maximal 250 l erreicht hat, fliesst derzeit alles zusätzlich vom Umschlagplatz in den Schacht gelangende Abwasser mitsamt seinem Öl- oder Benzinanteil in die öffentliche Kanalisation ab. Das heisst, einzig mit einer solchen Abschlussvorrichtung kann sichergestellt werden, was seinerzeit schon mit dem Ölabscheider bezweckt wurde, dass nämlich kein den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht genügendes Abwasser in die Kanalisation gelangt. Somit ist nicht erst der heutige Stand der Technik, sondern schlicht die im Havariefall drohende Nichteinhaltung der im Anhang 3.2 in Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit den Ziff. 2/15 und 2./16 GSchV seit 1999 geltenden Grenzwerte der Grund dafür, dass die Vorinstanzen das Nachrüsten des Ölabscheiders mit einer Abschlussvorrichtung verlangen durften und nun auch mussten. Nur so kann das nicht zur Einleitung in die Kanalisation zugelassene öl- oder benzinhaltige Abwasser in Verbindung mit dem in Ziff. 3 verlangten Ölrückhaltebecken kontrolliert zurückgehalten werden (vgl. Stellungn. DBV, S. 2). Weil die Einhaltung des erwähnten Grenzwerts diese Rückhaltemassnahmen nötig macht, kann auch keineswegs von einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots gesprochen werden. Unter den gegebenen Umständen ist es nach Anhang 3.2 Ziff. 1 Abs. 4 GSchV auch nicht Sache der Behörde, sondern des Inhabers des Betriebes, den Nachweis zu erbringen, dass er einerseits die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Abs. 2 getroffen hat und dass anderseits die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in den Ziff. 2/15 und 2/16 (=Grenzwert für Kohlenwasserstoffe) für ihn unverhältnismässig wären. Erst wenn die Beschwerdeführerin diesen Nachweis erbracht hätte, wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, weniger strenge Werte festzulegen. Weil die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis nicht auf eigene Kosten und Initiative durch einen Experten erbracht hat, kann sie sich nun auch vor Obergericht nicht damit begnügen, eine Expertise zu beantragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit weder bei der Vorinstanz noch vor Obergericht gegeben. 2.5 Im Weiteren ist zwar unbestritten, dass bei der Anlieferung der Treibstoffe die Tankwagen und im Übrigen auch die Zapfsäulen mit eigenen Sicherheitsvorkehren ausgerüstet sind. Seite 9 Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beschwerdeführerin durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 lit. a GSchG zwecks Einhaltung der erwähnten Grenzwerte zur Vorbehandlung ihres Abwassers in einem Ölabscheider mit selbsttätigem Abschluss verpflichtet ist, da nur mit letzterem bei einem Versagen dieser anderen Sicherheitsvorkehren die Einhaltung des Grenzwertes sichergestellt werden kann. Geradezu unsinnig erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, dank der bei den Zapfsäulen (vorschriftsgemäss) installierten Gaspendelung würde Benzin oder Diesel bei einer Fehlfunktion in den Tankwagen zurückfliessen. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei geflissentlich, dass die Gaspendelung einzig flüchtige, nicht aber flüssige Treibstoffanteile in den Tankraum zurückleiten kann (vgl. Schreiben AfU vom 9.1.2014, S. 2). 2.6 Soweit die Beschwerdeführerin behaupten lässt, in anderen Kantonen werde kein selbsttätiger Abschluss vorgeschrieben, und wenn dem so wäre, so müsste ein solcher in allen Kantonen vorgeschrieben sein, so ist dazu folgendes festzuhalten: Das Verbot, nicht vorbehandelte Abwässer mit einem Kohlenwasserstoff-Gehalt über 20 mg/l in die Kanalisation einzuleiten (Anhang 3.2/Ziff. 2/15 und 2/16 GSchV), gilt in der ganzen Schweiz. Sollten (was von den Vorinstanzen bestritten wird) anderswo tatsächlich noch Ölabscheider ohne selbsttätigen Abschluss bewilligt werden, so liefe eine analoge Praxis hierorts auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hinaus. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit dem Rechtsgleichheitsgebot auch im vorliegenden Fall vorgeht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 599), denn es ist weder dargetan oder noch ersichtlich, dass die hiesigen Behörden auf ihrem Hoheitsgebiet das Einleitungsverbot nicht bundesrechtskonform befolgen. Auch wenn die an der Tankstelle und am Tankfahrzeug zusätzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehren vorliegend unbestritten vorschriftsgemäss bestehen (Überlaufschutz, Gaspendelung, etc.), kann das Einleitungsverbot im Havariefall nur mittels der in Ziff. 2 und 3 erstinstanzlich angeordneten Massnahmen durchgesetzt werden. Einer gerichtlichen Expertise bedarf es dazu nicht, da nach Anhang 3.2 Ziff. 1 Abs. 4 es spätestens vor Obergericht Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die dort verlangten beiden Nachweise auf eigene Kosten und Initiative zu erbringen. 2.7 Zusammenfassend steht damit fest, dass sich die in Ziff. 2 der Verfügung des Amts für Umwelt vom 22. November 2013 angeordnete Nachrüstung des Ölabscheiders mit einem selbsttätigen Abschluss auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützt. 3. Seite 10 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren bestreiten, dass im konkreten Fall ein öffentliches Interesse am selbständigen Abschluss des Ölabscheiders bestehe. Da im Falle einer grösseren Havarie die Folgen für das Gewässer mit einem selbständigem Abschluss grösser wären als ohne, entspreche es gerade nicht dem öffentlichen Interesse bei der Tankstelle in C___ eine selbständigen Abschluss zu verlangen. In der Kanalisation könnte das Abwassergemisch durch eine Abwasserreinigungsanlage gereinigt werden. Unter Hinweis auf BGE 120 IV 300 (E. 3.a) hält es die Beschwerdeführerin als relevant, dass das Kanalisationswasser der Tankstelle in C___ über den Abwasserverbund Altenrhein nach Altenrhein entsorgt und dort geklärt werde. Die Anlage in Altenrhein sei so ausgelegt, dass diese in ihrer Vorabscheideranlage auch grosse Mineralölmengen behandeln könne, ohne dass der ARA-Betrieb gestört und ohne dass verunreinigtes Kanalisationswasser in den Wasserkreislauf zurückfliessen könne. Auf dieses Kanalisationswasser sei das GSchG nicht anwendbar. Das angerufene Gericht sowie die Vorinstanzen gingen immer von einem Havariefall aus, ohne jedoch zu erläutern, was genau darunter zu verstehen sei und wie hoch das Risiko eines solchen Ereignisses überhaupt sei. Ihres Erachtens sei unter Berücksichtigung der technischen Sicherheitsvorkehrungen ein Havariefall gar nicht möglich. Zudem sei festzuhalten, dass es in C___ ein erhebliches Interesse an einer Tankstelle gebe. Dagegen fehle es an einem öffentlichen Interesse, mehr zu verlangen, als einen klaglos funktionierenden Ölabscheider und eine genügende Wartung. 3.2 Ob die ARA Altenrhein grössere Mineralölmengen in ihrem Vorabscheider absorbieren könnte, darauf kann es im vorliegenden Fall nicht ankommen. Denn die Beschwerdeführerin ist durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 lit. a GschG und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zwingend zur Vorbehandlung ihrer öl- oder benzinhaltigen Abwasser verpflichtet und muss insbesondere am Ort der Einleitung ihrer Abwässer in die Kanalisation den einschlägigen Grenzwert für Kohlenwasserstoffe einhalten (Anhang 3.2 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV). Dies steht einer Inanspruchnahme der Vorabscheideranlage in der ARA Altenrhein von vornherein entgegen; mit diesem Grenzwert wurde berücksichtigt, dass die kommunalen Kläranlagen nicht für die Elimination von Mineralölprodukten ausgelegt sind (vgl. Amt für Umwelt, Schreiben vom 13.3.2014). Bei der Einleitung grösserer Benzinmengen muss zudem nach Angaben des Amtes für Umweltschutz mit einer Explosionsgefahr im Kanalisationsnetz gerechnet werden (vgl. das von Dr. G___ verfasste Schreiben vom 9.1.2014, S. 1). Dies steht auch Art. 19 Abs. 2 lit. d des Abwasserreglements der Gemeinde C___ entgegen, nach welchem die Einleitung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen in die Abwasseranlagen verboten ist. Soweit die Beschwerdeführerin einen Havariefall ausschliesst, ist auf das in Art. 3 GSchG verankerte Vorsorgeprinzip zu verweisen, wonach alles Zumutbare vorzukehren ist, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der Seite 11 Duplik vom 9. Februar 2015 nachvollziehbar festgehalten, dass mit mechanischem oder steuerungstechnischem Versagen grundsätzlich zu rechnen sei, ebenso könnten Unfälle oder mutwillige Beschädigungen nicht a priori ausgeschlossen werden. Weil beim Ölabscheider der angefochtene selbsttätige Abschluss fehlt, würde im Havariefall das überschüssige, mit Benzin versetzte Abwasser vom Schacht direkt in die Schmutzwasserkanalisation abfliessen und so in die ARA Altenrhein gelangen. Wohl ist der Umschlagplatz nunmehr durchgehend geteert, aber der Ölabscheider hat unbestritten ein Rückhaltevolumen von maximal 250 l. Ist dieses Rückhaltevolumen in einem Havarie- oder sonstigen Schadenfall einmal ausgeschöpft, fliesst das öl- oder benzinhaltige Abwasser dann ohne Vorbehandlung und nach dem Gesagten somit verbotenerweise in die Kanalisation ab. Um dies zu verhindern, bedarf es zwingend der strittigen Abschlussvorrichtung. 3.3 Am Augenschein hat sich jedoch gezeigt, dass der Schacht mit Ölabscheider alleine mit dem in Ziff. 2 vom Amt für Umwelt verlangten selbsttätigen Abschluss keinen sachgerechten Gewässerschutz zu gewährleisten vermag. So würde nach einem selbsttätigen Abschliessen des Ölabscheiders das überschüssige, im Havariefall mit Benzin versetzte Abwasser zwar vom Schacht auf den Umschlagplatz zurückgestaut. Dieses Abwasser würde aber dann dem Gefälle folgend primär in den tiefer gelegenen Meteorwasserschacht auf der benachbarten, ebenfalls geteerten Parzelle 003 abfliessen (die Parzelle 003 ist im Eigentum der Einwohnergemeinde C___); dieser Meteorwasserschacht entwässert direkt in den E___bach. Dass allenfalls sekundär mit Benzin versetztes Abwasser auch auf die Strasse gelangen könnte, ist bei grossem Anfall derzeit nicht auszuschliessen. Der angefochtene selbsttätige Abschluss kann damit offenkundig nur in Verbindung mit dem in Ziff. 3 erstinstanzlich angeordneten Rückhaltemassnahmen auf dem Betankungs- und Umschlagplatz seine Rückhaltewirkung erzielen. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheides zu Recht zur Abklärung der Frage verpflichtet, welche Menge Treibstoff im Havariefall auf dem Umschlagplatz zurückgehalten werden kann. Ausgehend von einem bei solchen Plätzen erforderlichen Rückhaltevolumen von 5-6 m3, welches das Amt für Umwelt aus dem Merkblatt zum Auto- und Transportgewerbe ableitet (vgl. Verweis in Ziff. 3 auf Erw. B.4), ist die Beschwerdeführerin rechtskräftig verpflichtet, einem ungenügenden Rückhaltevolumen durch die Installation eines Ölrückhaltebeckens bei der nächsten bewilligungspflichtigen Änderung an ihrer Anlage zu begegnen und bis dahin geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen. Diese Verpflichtung in Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist als solche rechtskräftig. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, dass sie sich im Rekursverfahren durch einen juristischen Laien vertreten liess, ist aktenkundig, dass sie im Seite 12 Verlauf des Rekursverfahrens einen Rechtsanwalt mandatiert hat (vgl. Vernehmlassung von RA Rolf Engler vom 24. April 2014). 3.4 Das öffentliche Interesse an den in den Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Amts für Umwelt vom 22. November 2013 angeordneten Massnahmen ist damit gegeben. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an einer örtlichen Tankstelle, welche nicht dem Stand der Technik entspricht, nicht ausgewiesen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme bestreiten. Gerade im unwahrscheinlichsten Fall eines grossen Treibstoffaustritts (Havarie) hätte der selbständige Abschluss zur Folge, dass das überlaufende Benzin über den Platz auf die Strasse und allenfalls in naheliegende Gewässer fliesse. Bei der betroffenen Tankstelle handle es sich um eine Kleintankstelle, bei der bereits viele Massnahmen ergriffen worden seien, die den Abgang von Treibstoffen ins Wasser verhinderten. Zudem wäre selbst im unvorstellbaren Fall eines grösseren Ölunfalls die ARA in Altenrhein in der Lage, eine Umweltschädigung zu vermeiden. Ein Ölabscheider müsse nicht zwingend installiert werden, wenn eine genügend grosse Überdachung der Tankstelle vorhanden sei. Vorliegend handle es sich um eine Kleintankstelle, welche komplett überdacht und mit einem Ölabscheider mit einem Auffangvolumen von 250 Litern ausgestattet sei. Es handle sich vorliegend unbestrittenermassen um eine Kleintankstelle, welche in der ländlichen Region eine gewisse Grundversorgung sicherstelle. Dieser Umstand sollte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens genügend berücksichtigt werden. Es wäre nicht sachgerecht, bzw. verhältnismässig, wenn die Anforderungen einer Grosstankstelle an eine Kleintankstelle mit einer Tanksäule gestellt würden. Ein Ölrückhaltebecken müsse gemäss Verfügung vom 22. November 2013 erst mit der Vornahme von bewilligungspflichtigen Veränderungen installiert werden. Die Einschränkungen und die Kosten der Beschwerdeführerin seien in keinem Verhältnis zum Nutzen der Öffentlichkeit, insbesondere da der selbsttätige Abschluss im vorliegenden Fall keinen grösseren Schutz gebe. 4.2 Unter Verweis auf obenstehende Ziff. 2.3 und 3.2 ist zu wiederholen, dass ein Abfluss des öl- oder benzinhaltigen Abwassers ohne Vorbehandlung in die ARA nicht zulässig ist. Im Weiteren trifft es nicht zu, dass das Öl bei Vorhandensein eines selbsttätigen Abschlusses unmittelbar in ein Gewässer gelangen kann. Wie die Vorinstanz in der Duplik vom 9. Februar 2015 ausführt, wird im Havariefall als erstes der Luftraum in Ölabscheider und Hofsammler sowie die Verbindungsleitung dazwischen mit Öl gefüllt. H___, Betriebsingenieur bei der Beschwerdeführerin, hat am Ausgenschein vom 31. Mai 2017 Seite 13 festgehalten, dass bei einem selbsttätigem Abschluss zusätzlich rund 300-400 l im Schacht zurückbehalten werden könnte, bevor das Öl/Benzin auf den Platz austritt (S. 11 des Augenscheinprotokolls). Da sie in Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung rechtskräftig zur Schaffung eines genügenden Rückhaltevolumens verpflichtet wurde, geht die Beschwerdeführerin fehl mit der Behauptung, dass die Folgen für das Gewässer mit einem selbständigem Abschluss grösser wären als ohne einen solchen Abschluss. Dies gilt umso mehr, als dass die Inhaberin bereits beim Bau der Tankstelle verpflichtet wurde, den Umschlagplatz mit einem Rückhalteraum von 5 m3 auszubilden (vgl. dazu den Entscheid der Fachstelle für Gewässerschutz vom 5. Februar 1979). Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass nur der Betankungsplatz eine Überdachung aufweist, nicht jedoch der Güterumschlagplatz, weshalb dieser über eine Abscheideanlage mit selbsttätigem Abschluss und eine Ölrückhaltebecken verfügen muss (vgl. S. 7 der Broschüre „Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe“ der Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL). Im Übrigen existiert nirgends eine Ausnahmebestimmung, nach welcher Kleintankstellen von diesem Erfordernis auszuschliessen wären. 4.3 Zieht man auch die unkontrolliert drohende Verbreitung einer Explosionsgefahr mit in Betracht, erweist sich die selbsttätige Abschlussvorrichtung in Verbindung mit dem Rückhaltebecken und der vorsorglichen Ersatzmassnahme insgesamt erst recht als geeignet, notwendig und zumutbar, damit kein vorbehandlungspflichtiges Abwasser am Ölabscheider vorbei in die Kanalisation gelangt. Bei Kosten der Abschlussvorrichtung von rund Fr. 4'000.00 überwiegt das öffentliche Interesse am Verhindern der drohenden Explosions- und Verschmutzungsgefahren bei weitem. Dabei muss auf Seiten der Beschwerdeführerin auch folgendes in Betracht gezogen werden: Den Kosten für die Massnahmen nach Ziff. 2 und 3 steht seitens der Beschwerdeführerin auch wie folgt ein privater Nutzen gegenüber. Nebst dem wirtschaftlichen Ertrag, denn die Beschwerdeführerin aus dem Betrieb ihrer Tankstelle erzielt, sind diese Massnahmen auch durchaus geeignet, eine allfällige Haftung für Schäden von der Beschwerdeführerin abzuwenden. Denn im Falle einer Havarie hätte sie ohne Abschlussvorrichtung und Rückhaltemassnahmen dafür einzustehen, dass von ihrem Betrieb nicht vorbehandelte öl- oder benzinhaltige Abwässer in die Kanalisation oder via den Meteorwasserschacht auf der benachbarten, topographisch tiefer gelegenen Parzelle Nr. 003 in den E___bach gelangen würden. Als Inhaberin eines wassergefährdenden Betriebes haftet die Beschwerdeführerin einerseits für die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen (Art. 54 GSchG). Dazu kommt die Haftung nach Art. 59a USG für die Verwirklichung dieser Gefahr, welche ausdrücklich auch für Betriebe und Anlagen gilt, Seite 14 in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird (Art. 59a Abs. 2 lit. c; zum Ganzen: vgl. A. Keller, Haftpflichtrecht im Privatrecht, Band I, 6. Aufl. 2002, S. 353 ff.). Weil der mit einer selbsttätigen Abschlussvorrichtung nachzurüstende Ölabscheider zusammen mit dem Rückhaltebecken und der vorläufig angeordneten Ersatzmassnahme geeignet und notwendig erscheint, um Haftungsfolgen aus Art. 54 GSchG und Art. 59a USG von der Beschwerdeführerin abzuwenden, können die Kosten dieser Massnahmen bei der Beschwerdeführerin nicht nur als Last, sondern müssen bei ihr auch als privater Nutzen in die Interessenabwägung einbezogen werden. Stellt man das gewichtige öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr und Vorbehandlung an Ort und das nicht minder gewichtige private Interesse an der Vermeidung eines Haftungsfalles den Kosten der angeordneten Gewässerschutzmassnahmen gegenüber, so ergibt sich insgesamt, dass vorliegend weder der Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch insbesondere das Übermassverbot verletzt sind. 5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde durchwegs unbegründet und deshalb abzuweisen ist. 6. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren unterliegt, ist ihr in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) für dieses mit einem doppelten Schriftenwechsel und einem Augenschein erledigte Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist anzurechnen. 7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzuweisen. Seite 15 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der A___ AG wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, das Departement Bau und Volkswirtschaft, das kantonale Amt für Umwelt und das Bundesamt für Umwelt. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 02.05.18 Seite 16