Unter diesen Umständen kann die beantragte Rückweisung an die Baubewilligungskommission zur direkten Neubeurteilung des erst vor Obergericht geänderten Bauvorhabens nicht in Frage kommen. Es ist Sache des Beschwerdeführers ein entsprechend reduziertes Baugesuch auszuarbeiten und der Baukommission zur entsprechend geänderten Publikation und öffentlichen Auflage einzureichen. Damit steht fest, dass auch der Beschwerdeantrag 3 abzuweisen ist. 5.2 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.