Denn nur so erhalten neuerdings spezifisch durch den Verzicht auf eine strassenmässige Erschliessung betroffene Nachbarn und Anstösser Gelegenheit, ihre Gehörsansprüche durch das Einreichen einer entsprechenden Einsprache zu wahren. Ohne Publikation und öffentliche Auflage der Projektänderung haben spezifisch davon betroffene Nachbarn oder Anstösser bislang weder Anlass noch Gelegenheit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Unter diesen Umständen kann die beantragte Rückweisung an die Baubewilligungskommission zur direkten Neubeurteilung des erst vor Obergericht geänderten Bauvorhabens nicht in Frage kommen.