10.II/46). Würde das Baugesuch antragsgemäss um den Ausbau der Zufahrtsstrasse reduziert, so stünde das Vorhaben erst recht ohne eine bis auf die Bauparzelle 002 reichende strassenmässige Erschliessung da. Ein Bauvorhaben kann nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG aber nur bewilligt werden, wenn das in Anspruch genommene Land erschlossen ist. Das heisst, durch die Reduktion um den soeben als nicht bewilligungsfähig erkannten Abzweiger nach Norden hin würde das Bauvorhaben in einem wesentlichen Punkt abgeändert. Dazu ist folgendes zu beachten: