Steigung über dem zulässigen Mass von 15% voraussichtlich vermieden werden kann. Zur Vermeidung einer Steigung über 15% muss der Beschwerdeführer auf eigenem Grund sehr wohl einen Beitrag leisten: weil seine Parzelle 002 eine etwas geringere Hangneigung aufweist, muss er es hinnehmen, dass das Doppel-S bis auf den eigenen, flacheren Grund verlängert wird, wie dies act. 13.8 vorerst nur schematisch indiziert. Eine solche Lösung ist dem Beschwerdeführer zumutbar und verhältnismässig, denn seine 1385m2 grosse Parzelle (Nr. 002) bleibt offenkundig auch so überbaubar.