Der Einwand des Beschwerdeführers (act. 20, vom 15.4.2017, S. 3 oben), dass "nicht auf einen aufgrund des weniger steilen Geländes auf Parzelle Nr. 002 tieferen Durchschnittswert abgestellt werden" dürfe, geht fehl. Denn Ziel einer Projektierung kann es nicht sein, die Zufahrt via Parzelle 006 als Schreckprojekt möglichst steil anzulegen, sondern im Gegenteil - durch eine fachmännische Projektierung mit Doppelkurven und nötigenfalls auch mit gewissen Geländeeinschnitten soll und kann eine Steigung möglichst entlang der durchschnittlichen Steigung von rund 13% erreicht werden, so dass eine