Seite 12 4.3 Der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein ist nicht geeignet, bezüglich der maximalen Steigung der Alternativerschliessung genaueres oder anderes zu belegen, als die im kantonalen GIS bis auf einen Masstab von 1:1000 oder auch weniger vorhandenen Höhenlinienpläne (vgl. act. 13.5-8). Der vom Beschwerdeführer selber mit dem Baugesuch vom 19. Dezember 2013 eingereichte Situationsplan mit Höhenlinien (act. 10.II/45, im Mst. 1:500) dokumentiert offenkundig den gleichen Verlauf der Höhenlinien wie im kantonalen GIS.