Abgesehen davon, dass auch mit dem strittigen Abzweiger nach Norden hin eine durchschnittliche Steigung von insgesamt rund 8% resultieren würde (vgl. act. 13.6), steht damit für das vorliegende Verfahren mit der nötigen Gewissheit fest, dass die vom Planungsamt erwähnte Alternativlösung - wenn überhaupt - nicht zwangsläufig auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen ist.