Aus diesen act. 13.1-8 erhellt ohne weiteres, dass eine durchschnittliche Steigung von maximal 18.5% bei der Alternativerschliessung einzig dann zu erwarten ist, wenn die Zufahrt via Parzelle 006 in der Falllinie bzw. rechtwinklig zu den Höhenlinien angelegt würde (vgl. act. 13.5 und 7). Wird die Steigung - wie im Strassenbau üblich - durch Verlängern der Basis nur schon durch ein schematisches Doppel-S vermindert, so resultiert bereits eine durchschnittliche Steigung von lediglich noch rund 13% (vgl. act. 13.8). Abgesehen davon, dass auch mit dem strittigen Abzweiger nach Norden hin eine durchschnittliche Steigung von insgesamt rund 8% resultieren würde (vgl. act.