4.2 Die Vorinstanz bezeichnete zwar als fraglich, liess aber offen, ob für die Alternativerschliessung via die Parzelle 006 tatsächlich mit einer Steigung von rund 20% zu rechnen sei. Weil Alternativstandorte zu prüfen sind (vgl. P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., S. 226) bedarf dies der Abklärung, bevor ohne Not die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung bejaht wird. Zu diesem Zweck wurden die act. 13.1-8 vornehmlich aus dem GIS-AR von Amtes wegen beigezogen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Aus diesen act.