Die Vorinstanz relativierte zwar, dass es sich bei der angegebenen Steigung um eine Schätzung handle, welche noch zu überprüfen wäre. Sie hielt dann aber fest, dass das Baureglement von B___ (vom 5.2.2013, fortan BauR) zwar Erschliessungsstrassen über 15% verbiete, es aber in Art. 25 Abs. 2 BauR erlaube, bei schwierigen topographischen Verhältnissen stärkere Gefälle zu bewilligen. Deshalb lasse sich auch damit die Standortgebundenheit nicht begründen. Zudem erlaube auch Art. 118 des Gesetzes über die Raumplanung und