4.1 Hingegen bleibt folgendes zu prüfen: Das kantonale Planungsamt ging davon aus, dass die in der Bauzone gelegene Parzelle Nr. 002 alternativ zum strittigen Vorhaben via die ebenfalls in der Bauzone gelegene Parzelle Nr. 006 erschlossen werden könne; auch deshalb könne nicht von einer Standortgebundenheit des Vorhabens gesprochen werden. Die Vorinstanz ihrerseits bezeichnete es als fraglich, ob eine Zufahrtsstrasse an diesem Alternativstandort angesichts einer Steigung von ca. 20 % realisierbar sei. Die Vorinstanz relativierte zwar, dass es sich bei der angegebenen Steigung um eine Schätzung handle, welche noch zu überprüfen wäre.