Nr. 003) alle als subjektiv gewertet; solche Gründe können in der Tat eine positive Standortgebundenheit des ausserhalb der Bauzone geplanten Abzweigers nach Norden hin nicht begründen. Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung stets abgelehnt, die Standortgebundenheit mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen, welche ihrerseits (wie das Haus Assek. Nr. 003) zonenfremd ist (Urteil Bger 1A.256/2004, vom 31.8.2005, E. 5).