Von einer bloss geringfügigen Erweiterung der bestehenden Erschliessung (Art. 43a lit. c RPV) kann ausgehend vom ursprünglich bloss bekiest bewilligten und nur 45m langen Strassentrassee nicht mehr gesprochen werden, wenn nun nach der Erweiterung des Fussweges auf einer Länge von 38m (2014) auch noch der geplante Abzweiger nach Norden hin dazu käme. Für dieses Vorhaben wurde die erleichterte Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24c RPG zu Recht verweigert. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Kosten des Erschliessungsvorhabens unbestritten beim Beschwerdeführer als Eigentümer der in Anspruch genommenen Parzellen (001 und 002)