3.2 Das Planungsamt hielt dem Vorhaben auch durchaus zu Recht entgegen, dass der Abzweiger nach Norden hin auch nicht einer altrechtlichen Baute ausserhalb der Bauzone dienen wird, sondern einer in der Bauzone geplanten Neubaute. Das heisst, die bestehende, ursprünglich bloss bekiest bewilligte und 2014 erst teilweise befestigte Verkehrsanlage würde als solche auch eine Zweckänderung erfahren, da diese teilweise nun auch der Erschliessung einer Bauzone dienen würde.