Ausserhalb dieses Rahmens läge eine vollständige Änderung vor. Teilweise Änderungen und Erweiterungen können einmalig oder in mehreren Schritten erfolgen. Sie dürfen auch in ihrer Summe jedenfalls nur bis zur gesetzlichen Obergrenze bewilligt werden, nämlich bis zum Punkt, wo die Identität der Gesamtanlage gerade noch gewahrt ist (vgl. Muggli in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, N 28 zu Art. 24c). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV).