Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die im Jahre 2014 unter Mitwirkung des Planungsamtes erteilte Baubewilligung bereits eine teilweise Erweiterung der 1985 bloss bekiest bewilligten Zufahrt zu Parzelle 004 hin beinhaltet, welche unverändert ausserhalb der Bauzone liegt. Eine teilweise Änderung und massvolle Erweiterung ist soweit zulässig, als die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer vom Bauwilligen beeinflussbaren Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Ausserhalb dieses Rahmens läge eine vollständige Änderung vor.