3. Zu prüfen bleibt sodann, ob die strittige Zufahrt allenfalls als teilweise Änderung bzw. massvolle Erweiterung der 1985 bloss bekiest bewilligten privaten Zufahrtsstrasse bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Zufahrt nach Norden hin im Rahmen von Art. 24c RPG zu bewilligen sei. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die im Jahre 2014 unter Mitwirkung des Planungsamtes erteilte Baubewilligung bereits eine teilweise Erweiterung der 1985 bloss bekiest bewilligten Zufahrt zu Parzelle 004 hin beinhaltet, welche unverändert ausserhalb der Bauzone liegt.