Seite 8 2.2 Anzufügen bleibt, dass mit der im Jahre 2014 dann unbestritten unter Mitwirkung des kantonalen Planungsamtes erteilten Baubewilligung für die Verbreiterung der Zufahrt auch keine Zusicherung im Hinblick auf den vorliegend nun strittigen Abzweiger nach Norden hin (via Landwirtschaftszone in die verkleinerte Bauzone) erteilt wurde: Sowohl das Baugesuch (act. 10.III/29 ff.) als auch die vom Planungsamt erteilte Baubewilligung (act.