Rechte Dritter auch für blosse Bauermittlungsgesuche vorbehält (so ausdrücklich schon Art. 6 Abs. 3 Satz 3 der aufgehobenen kantonalen Bauverordnung, und weiterhin Art. 101 Abs. 4 des heute geltenden BauG), bleibt bei der Bewilligung von Bauten für ausserhalb vorgeschriebener Verfahren ergehende Zusicherungen, welche diesen Rechtsschutz ausschalten, auch vorliegend kein Raum (vgl. BGE 117 Ia 290 ff.). Als ein Recht Dritter fällt vorliegend insbesondere die nach Art. 25 RPG zwingend erforderliche Zustimmung der kantonalen Behörde zu Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen in Betracht.