Dieses Sachverhaltselement ist seit längerem nicht mehr gegeben: Mit der Zonenplanänderung von 1997 sind die vorher beidseits (sowohl nach Süden als auch nach Norden hin) an die bloss bekiest bewilligte Zufahrt angrenzenden Parzellen bzw. Parzellenteile je in mindestens einer Bautiefe aus der (als zu gross erkannten) Bauzone entlassen worden und liegen seither in der Landwirtschaftszone (vgl. act. 10.I/1/Beil. 3 - Bebauungsplan gültig bis 1997 - mit dem ab 1997 bis heute geltenden Zonenplan).