"Für die Erschliessung der umliegenden Bauparzelle kann der Zufahrtsweg grundsätzlich mitbenützt werden. Um den Anforderungen gerecht zu werden, wird dann jedoch ein entsprechender Ausbau gemäss den technischen Bestimmungen der Bauordnung (Art. 63 ff.) notwendig sein." Diese Feststellungen der kommunalen Baubewilligungskommission in der 1985 rechtskräftig erteilten Baubewilligung belegen, dass eine Zusicherung hinsichtlich des für Baulandzwecke als erforderlich beurteilten Ausbaus ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt eines erneuten Baubewilligungsverfahrens und nur für den Fall abgegeben wurde, dass es bei "umliegenden Bauparzellen" bleibt.