In der Baubewilligung vom 13. Mai 1985 wurde der Zweck der damit bewilligten Zufahrtsstrasse unter dem Titel Mitbenützung für Baulanderschliessung wie folgt umschrieben: "Der Zufahrtsweg dient heute zur Erschliessung des Landwirtschaftsbetriebes auf Parz. 008. Der vorgesehene Ausbau (2.6m Breite, Kiesbelag) wird für diesen Zweck ausreichend sein." Erst daran anschliessend hielt die Baubehörde folgendes fest: "Für die Erschliessung der umliegenden Bauparzelle kann der Zufahrtsweg grundsätzlich mitbenützt werden.