Der Beschwerdeführer beruft sich für den 9m lang geplanten Abzweiger ausdrücklich auf den sog. erweiterten Bestandesschutz nach Art. 24c RPG, welcher erlauben soll, diesen Abzweiger als massvolle Erweiterung der bestehenden Seite 6 Zufahrtsstrasse zu qualifizieren. Dieser Argumentation kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: