Im Übrigen habe sich die geltend gemachte Zusicherung des Gemeindehauptmannes auf die Erschliessung des Baulandes und nicht auf das zonenwidrige Wohnhaus Assek. Nr. 003 bezogen, welchem nun aber die geplante Doppelgarage und Zufahrt (Abzweiger) dienen soll. Ferner sei offensichtlich, dass eine Doppelgarage ohne bewilligungsfähige Zufahrt (Abzweiger) nicht bewilligt werden könne. Die (bauzoneninterne) Erschliessung der Bauparzelle Nr. 002 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. D. Der Beschwerdeführer liess stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung und mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 auch ausdrücklich auf eine Replik verzichten.