Seite 4 der dafür zwingend ein maximal zulässiges Gefälle von 15% vorschreibe. Es sei fraglich, ob dafür die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 118 BauG erteilt werden könnte; ein Anspruch auf Erteilung bestehe nicht. Für die weiteren Vorbringen (zur Interessenabwägung im Rahmen von Art. 24 RPG, zur Auskunft von Gemeindehauptmann E__