25 Abs. 2 BauR, wonach bei schwierigen topographischen Verhältnissen stärkere Gefälle als 15% bewilligt werden könnten, stehe unter dem Vorbehalt der Verkehrssicherheit und gelte gemäss Titel nur für Ausfahrten und Einmündungen. Weil es sich bei der Alternativerschliessung um eine Neuanlage handeln würde, sei Art. 43 BauR anwendbar,