Nr. 003 zonenkonform und rechtmässig bewilligt worden sei, weshalb er für diese Anlage den erweiterten Bestandesschutz nach Art. 24c RPG anrufen könne. In diesem Sinne könne diese Anlage teilweise geändert und massvoll erweitert werden, wenn die Identität der Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Im massgebenden Vergleichszustand (Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbauland bzw. vor der Zonenplanrevision von 1997) sei der Ausbau der Zufahrtsstrasse zwischen den Häusern 005 und 003 ausdrücklich mit der Zielund Zwecksetzung erfolgt und bewilligt worden, dass damit die umliegenden Bauparzellen erschlossen werden.