Gegen die A___ mit Rekursentscheid vom 5. September 2016 verweigerte Verlängerung der Zufahrt um rund 10m (über die Parzelle Nr. 001 in der Landwirtschaftszone) bis zum auf Parz. Nr. 002 in der Wohnzone W1 geplanten Neubau einer Doppelgarage mit Atelier liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend machen: Er hält dafür, dass die ihm 1985 bewilligte Zufahrt über seine damals noch in der Bauzone gelegene Parzelle 001 zu seiner (damals und heute weiterhin) ausserhalb der Bauzone gelegenen Liegenschaft Assek. Nr. 003 zonenkonform und rechtmässig bewilligt worden sei, weshalb er für diese Anlage den erweiterten Bestandesschutz nach Art.