Ob die Zufahrt am alternativen Standort innerhalb der Bauzone realisierbar sei, wurde vom DBV angesichts einer auf ca. 20% veranschlagten Steigung zwar als fraglich bezeichnet, aber unter Verweis auf die Ausführungen der Abteilung Raumentwicklung als technisch möglich beurteilt. Dass das Baureglement der Gemeinde B___ (fortan BauR) ein Gefälle von über 15% nicht zulasse, wurde dahingehend gewürdigt, dass es sich bei der auf ca. 20% veranschlagten Steigung um eine Schätzung handle und gegebenenfalls erlaube Art. 25 Abs. 2 BauR bei schwierigen topographischen Verhältnissen das Bewilligen eines stärkeren Gefälles. Auch gestützt auf Art.