Nr. 004 dienen werde. Als bloss subjektive Gründe könne weder das Argument der höheren Kosten für einen alternativen Standort der Strasse noch der weitere und umständlichere Weg (via Bauzone) eine positive Standortgebundenheit begründen. Auch das heute ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegene Haus Nr. 003 könne objektiv keine Standortgebundenheit begründen, zumal dieses sich anlässlich seiner Erstellung noch in der Bauzone befunden habe. Dass dem Rekurrent die erforderlichen Durchfahrtsrechte vom alten Schulhaus C___