Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck aber ungenügende - Strasse (in der Landwirtschaftszone) bestehe, sei für sich allein noch kein zwingender Grund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen. Auch das Fehlen von Durchfahrtsrechten könne die Standortgebundenheit einer zonenwidrigen Anlage nicht begründen (BGE 118 Ib 497, E. 4.a und c). Eine Strasse in der Landwirtschaftszone, die der Erschliessung von bestandesgeschützten, aber landwirtschaftsfremden Bauten diene, sei weder zonenkonform noch standortgebunden (Urteil BGer 1C_257/2012, E. 3.1).