Seite 2 unmittelbarer Nähe schon ein zonenwidriges Bauwerk gleicher Zweckbestimmung bestehe. Eine Strasse, welche die Funktion habe, Land in der Bauzone zu erschliessen, sei nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet zu führen und dürfe nicht Land in der Landwirtschaftszone beanspruchen. Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck aber ungenügende - Strasse (in der Landwirtschaftszone) bestehe, sei für sich allein noch kein zwingender Grund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen.